Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern
bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere,
obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht |
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