Gasanlagen im Wohnmobil
In Diskussionsforen etc. immer wieder für unendliche Diskussionen gut ist der Begriff Gasanlagen. Im Besonderen die Prüfung der Gasanlage durch einen vom DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) anerkannten Sachkundigen nach dem DVGW Arbeitsblatt G 607 “Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen”. Die DIN EN 1949 ist die europäische Grundlage für das DVGW-Arbeitsblatt G 607.
Die technischen o.g. Regeln betreffen die Einrichtung und Änderung, die Unterhaltung sowie die Prüfung von Flüssiggasanlagen in Straßenfahrzeugen und Anhänger, die Aufenthalts und Wohnzwecken dienen.
Wichtig zu wissen für uns Selbstausbauer ist meines Erachtens:
Dass die verwendeten Flaschen der Druckbehälterverordnung entsprechen müssen. Das sollte eigentlich bei allen in Deutschland auf dem Markt verfügbaren Flaschen gegeben sein.
Dass maximal zwei Flaschen bis zu je 15 KG im Fahrzeug mitgeführt werden dürfen. Eine Versorgungsflasche und eine Reserveflasche. Die Flaschen müssen aufrecht stehen und vor Hitzeeinwirkung geschützt sein.
Dass für die Flaschen ein eigener Schrank, Kasten vorhanden sein muß, der dicht zum Fahrzeuginneren abschließt. Darin dürfen keine Zündquellen wie z.B. elektrische Anschlüsse vorhanden sein.
Dass die Flaschen mit geeigneten Haltevorrichtungen so fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen, dass diese nicht umfallen, verrücken, oder sich verdrehen können. Die Haltevorrichtungen müssen trotzdem leicht bedienbar sein.
Dass an der tiefsten Stelle im Gaskasten eine unverschließbare Öffnung von mind. 100 cm² sein muß. Also im Boden oder direkt über dem Boden in der Außenwand.
Dass keine Öffnung im Fahrzeugboden vorhanden sein darf, wenn von den verwendeten Geräten Abgase unter das Fahrzeug geleitet werden
Dass im Flaschenkasten an die Versorgungsflasche ein geeignetes unverstellbares Druckregelgerät angeschlossen werden muß, welches den Flaschendruck auf den Betriebsdruck der angeschlossenen Geräte heruntergeregelt.
Dass in der Zuleitung ein Sicherheitsventil eingebaut sein muß, welches ab ca. 100 mbar öffnet. So ein Sicherheitsventil ist in den Druckregelgeräten integriert. Beim Kauf auf DVGW Zulassung achten.
Dass für die Verbindung zwischen Flasche, Druckregelgerät und Versorgungsleitung ein zugelassener Schlauch mit maximaler Länge von 40 cm verwendet werden muß.
Dass jede Anlage eine Hauptabsperrvorrichtung haben muß, die leicht zugänglich ist, das Flaschenventil ist eine solche.
Dass die Gaszufuhr zu jedem Gerät einzeln absperrbar sein muß. Die Absperr- vorrichtungen müssen leicht zugänglich sein, die Offen- und Geschlossenstellung muß leicht erkennbar sein. Außerdem sind die Absperrvorrichtugen so zu kennzeichnen, dass diese den Geräten unverwechselbar und leicht zuzuordnen sind.
Dass nur zugelassene Rohre verwendet werden.
Dass Rohrverbindungen bei Stahlrohren nur mit Schneidringverschraubungen oder Klemmringverbindungen hergestellt werden dürfen.
Dass bei Kupferrohren Schneidringverbindungen nur dann zulässig sind, wenn Einsteckhülsen verwendet werden und dieses vom Einrichter ausdrücklich in der Prüfbescheinigung bestätigt wird. Ansonsten sind Kupferrohre nach dem DVGW Arbeitblatt GW2 durch Hartlöten zu vebinden.
Dass Rohleitungen so zu verlegen sind, dass diese durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden können. Die Rohre müssen durch ausreichenden Halterungen gesichert werden.
Dass Rohrdurchführungen durch Böden, Wände so beschaffen sein müssen, dass das Rohr nicht beschädigt werden kann (Gummiführungen etc.)
Dass die Geräte im Fahrzeug mit dem Fahrzeug fest verbunden sein müssen und auschließlich spannungsfrei und fest mit Rohranschlußleitungen verbunden werden dürfen. Also keine Schläuche an den Geräten. Ausnahmen sind nur bei von der Bauart her schwenkbaren Kochern zulässig.
Dass nur Geräte Verwendung finden dürfen, die ausdrücklich von der DVGW für den Betrieb im Fahrzeug zugelassen sind.
Dass brandgefährdete Einbauteile etc. durch einen wirksamen geeigneten Wärmeschutz, eine Wärmableitung versehen werden müssen. Die DVGW verweist hier auf die Einbauvorschriften der Hersteller.
Dass bei der Verwendung von Koch-, Grill- oder Backeinrichtungen eine freie Lüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mind 150 cm² zur Außenluft vorhanden sein muß. Diese Öffnungen können verschließbar sein .
Ein Schild mit dem Text
Achtung !
Bei Benutzung von Gas-Küchengeräten müssen die verschließbaren Belüftungsöffnungen (Dachluke etc.) offen sein. Offene Brennstellen dürfen nicht zum Heizen verwendet werden.
soll an gut sichtbarer Stelle angebracht werden.
Dass die Abgasführung und Verbrennungsluftzufuhr von Kühlgeräten dicht gegen den Aufstellungsraum verschlossen sein soll. Ist das nicht der Fall, muß eine unverschließbare Öffnung zu Außenluft von mind. 10 cm² vorhanden sein.
Dass zum Beheizen der Fahrzeuge nur Heizungen verwendet werden dürfen, bei denen die Brennkammer, die Luftzufuhr und Abgasführung gegen den Aufstellungsraum dicht sind.
Dass Boiler (Wasserheizer) gegenüber dem Fahrzeuginnenraum einen geschlossenen Verbrennungskreislauf aufweisen müssen.
Dass alle Abgasführungen grundsätzlich so zu verlegen sind, dass ein Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere ausgeschloßen ist. Dazu gehört auch, dass die Abgasführungen grundsätzlich steigend verlegt werden sollen und dass diese so befestigt werden müssen, dass deren Lage sich durch den Fahrbetrieb nicht verändert
Das war’s auch eigentlich schon. Wie am Anfang schon geschrieben es handelt sich hier um meine Interpretation des o.g. Arbeitsblattes und das auch nur auszugsweise für den Flaschenbetrieb. Jegliche Gewähr über die Richtigkeit meiner Angaben und jegliche Haftung bei Schäden aus der Anwendung meiner Angaben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wer an der Gasanlage arbeiten möchte, sollte sich unbedingt das DVGW Arbeitsblatt besorgen und die Fähigkeit besitzen, auch danach zu arbeiten. Ansonten gilt
Finger weg von der Gasanlage, Lebensgefahr !!
Bei der Prüfung, die bei der ersten Inbetriebnahme, bei Änderungen sowie danach alle zwei Jahre durchzuführen ist, hat der Sachkundige den ordnungsgmäßen Zustand der Installation unter der Beachtung der Regeln des Arbeitsblattes zu prüfen. Außerdem muß er alle Geräte auf deren richtige Funktion überprüfen (Brennprobe). Neben der Funktions- und Sichtprüfung soll er nach der Druckabfallmethode mit Luft, eine Dichtheitsprüfung durchführen. Dazu soll er bei geschloßenen Geräten auf die Anlage einem Druck von 150 mbar geben, 5 Minuten zum Temperaturausgleich warten, den Prüfdruck kontrollieren und dann 5 Minuten den Druck prüfen. Die Anlage gilt als dicht, wenn in den zweiten 5 Minuten kein Druckabfall gegeben ist.