Am und im eigenen Fahrzeug darf erst einmal jeder bauen, der dazu in der Lage ist. Dazu in der Lage sein bedeudet, nicht nur über das mehr oder minder erforderliche handwerkliche Geschick zu verfügen, sondern auch die Fähigkeit zu besitzen, die Arbeiten so auszuführen, dass diese den gegebenen Vorschriften entsprechen. Sofern es sich um den Innenausbau von Kastenwagen oder Bussen handelt und am Basisfahrzeug keine Veränderungen im Aufbau erforderlich sind, sollte es bei der Einhaltung weniger Grundregeln, bei der Abnahme nach §21 StVZO keine großen Probleme geben. Wenn aber Veränderungen am Fahrzeugaufbau erforderlich sind, die evtl. die Stabiltät des Basisfahrzeuges in Frage stellen könnte, sollte sich der Erbauer bei der Abnahme des Fahrzeuges nicht wundern, wenn der Prüfer diesbezüglich Fragen stellt oder gar Festigkeitsnachweise etc fordert.
Wird fortgesetzt