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IV B 5 - S 6000 - 68/02 Berlin, 6. März 2002
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
mit Ihrer elektronischen Post vom 6. März 2002 haben Sie zur Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile nachgefragt.
Auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums (
http://www.bundesfinanzministerium.de/Kraftfahrzeugsteuer-.660.htm) sind
einige Informationen zum Kraftfahrzeugsteuerrecht zu finden. Die Möglichkeit einer Online-Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer ist in Vorbereitung.
Bei Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend dem
Transport von Gütern zu dienen (z.B. Wohnmobile), besteht nach geltender Rechtslage die Besonderheit, dass sie kraftfahrzeugsteuerlich bis 2,8 t
zulässiges Gesamtgewicht als Pkw und darüber als so genannte "andere Fahrzeuge" gelten, die wie Nutzfahrzeuge (Nfz) besteuert werden. Für Pkw und
für Nfz über 3,5 t Gesamtgewicht ist die Besteuerung emissionsbezogen gestaltet, wobei die hierfür jeweils einschlägigen Emissionsnormen nicht
vergleichbar sind. Eine ebenfalls emissionsbezogene Besteuerung von Nfz bis 3,5 t Gesamtgewicht ist in der Vergangenheit schon mehrfach erwogen worden.
Ob die Bundesländer, denen das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer vollständig zusteht, in absehbarer Zeit eine diesbezügliche Initiative im Bundesrat beabsichtigen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Vorsorglich weise ich noch auf Folgendes hin:
Konkrete kraftfahrzeugsteuerliche Einzelfälle können vom Bundesfinanzministerium nicht beurteilt werden, da nach dem Grundgesetz die
Verwaltungskompetenz bei den Bundesländern liegt, denen auch das Aufkommen dieser Steuer vollständig zufließt. Die Gestaltung der Steuerfestsetzung und
-erhebung ist z.B. eine Angelegenheit der Länder. Bei der Beurteilung des Emissionsverhaltens ist die Finanzverwaltung an die Feststellungen der
Verkehrsbehörden gebunden. Diese basieren auf den im Typ- oder Einzelprüfverfahren ermittelten Abgaswerten und müssen sich jeweils in der so genannten Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief/-schein
niederschlagen (s.o. BMF-Informationen im Internet).
Entsprechende Fragen beantworten die jeweils zuständigen Landesbehörden.
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