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Auszug aus einem Schreiben an den Autor

IV B 5 - S 6000 - 68/02
Berlin, 6. März 2002

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

mit Ihrer elektronischen Post vom 6. März 2002 haben Sie zur
Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile nachgefragt.

Auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums
(
http://www.bundesfinanzministerium.de/Kraftfahrzeugsteuer-.660.htm) sind
einige Informationen zum Kraftfahrzeugsteuerrecht zu finden. Die Möglichkeit
einer Online-Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer ist in Vorbereitung.

Bei Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind,
wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend dem
Transport von Gütern zu dienen (z.B. Wohnmobile), besteht nach geltender
Rechtslage die Besonderheit, dass sie kraftfahrzeugsteuerlich bis 2,8 t
zulässiges Gesamtgewicht als Pkw und darüber als so genannte "andere
Fahrzeuge" gelten, die wie Nutzfahrzeuge (Nfz) besteuert werden. Für Pkw und
für Nfz über 3,5 t Gesamtgewicht ist die Besteuerung emissionsbezogen
gestaltet, wobei die hierfür jeweils einschlägigen Emissionsnormen nicht
vergleichbar sind. Eine ebenfalls emissionsbezogene Besteuerung von Nfz bis
3,5 t Gesamtgewicht ist in der Vergangenheit schon mehrfach erwogen worden.
Ob die Bundesländer, denen das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer vollständig
zusteht, in absehbarer Zeit eine diesbezügliche Initiative im Bundesrat
beabsichtigen, entzieht sich meiner Kenntnis.

Vorsorglich weise ich noch auf Folgendes hin:

Konkrete kraftfahrzeugsteuerliche Einzelfälle können vom
Bundesfinanzministerium nicht beurteilt werden, da nach dem Grundgesetz die
Verwaltungskompetenz bei den Bundesländern liegt, denen auch das Aufkommen
dieser Steuer vollständig zufließt. Die Gestaltung der Steuerfestsetzung und
-erhebung ist z.B. eine Angelegenheit der Länder. Bei der Beurteilung des
Emissionsverhaltens ist die Finanzverwaltung an die Feststellungen der
Verkehrsbehörden gebunden. Diese basieren auf den im Typ- oder
Einzelprüfverfahren ermittelten Abgaswerten und müssen sich jeweils in der
so genannten Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief/-schein
niederschlagen (s.o. BMF-Informationen im Internet).

Entsprechende Fragen beantworten die jeweils zuständigen Landesbehörden.

 

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