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Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 21.12.2006 unterschrieben und am 28. Dezember
2006 im Bundesgestzblatt Teil I 2006 Nr. 65 S 3344 veröffentlicht und somit gültig.
Hier ein nicht amtlicher die Wohnmobile betreffender Auszug ! 1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer
grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden
Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl
an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.“
2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;“.
3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im
Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;“.
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu
2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.“ Eine kleine Tabelle mit Beispielen |
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