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 Durch die ab 01.05.2005 gültige Aufhebung des  § 23 Abs. 6a StVZO kommt es zu erheblichen Änderungen bei der Berechnung Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 21.12.2006 unterschrieben und am 28. Dezember 2006 im Bundesgestzblatt Teil I 2006 Nr. 65 S 3344 veröffentlicht und somit gültig.

Informieren Sie sich auch auf unserer Aktionsseite http://www.wohnmobilsteuer.de/

Die alte, bis 1.5.2005.gültige Berechnung finden Sie hier

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 21.12.2006 unterschrieben und am 28. Dezember 2006 im Bundesgestzblatt Teil I 2006 Nr. 65 S 3344 veröffentlicht und somit gültig.

Hier ein nicht amtlicher die Wohnmobile betreffender Auszug !

1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer
grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A
Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden
Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den
überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt
und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl
an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach
Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.“
2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;“.

3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil
davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im
Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,

insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
über 12 000 kg 25 EUR;

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;“.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005
bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu
2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht
über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.“

 

Eine kleine Tabelle mit Beispielen

Zulässiges Gesamtgewicht in kg

  § 9 Abs. 1 Nr 2a a

(S4)

Euro

  § 9 Abs. 1 Nr 2a b

(S3, S2, S1*)

Euro

  § 9 Abs. 1 Nr 2a  c

(Ohne S1 bis S4)

Euro

1800

144

216

360

2000

160

240

400

2200

170

250 

410

2400

180

260

420

2600

190

270

430

2800

200

280

440

3000

210

290

450

3200

220

300

460

3400

230

310

470

3600

240

320

480

3800

250

330

490

4000

260

340

500

4200

270

350

510

4400

280

360

520

4600

290

370

530

4800

300

380

540

5000

310

390

550

5200

320

400

565

5400

330

410

580

5600

340

420

595

 

bis 800

bis 1 000

bis 12 000 kg 15 über  12 000 kg 25 Euro