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Zitat aus einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen in Berlin an den Autor.Bei Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt
sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend dem Transport von Gütern zu dienen (z.B. Wohnmobile), besteht nach geltender Rechtslage die Besonderheit, dass sie
kraftfahrzeugsteuerlich bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht als Pkw und darüber als so genannte "andere Fahrzeuge" gelten, die wie Nutzfahrzeuge (Nfz) besteuert werden. Für Pkw und für Nfz über 3,5
t Gesamtgewicht ist die Besteuerung emissionsbezogen gestaltet, wobei die hierfür jeweils einschlägigen Emissionsnormen nicht vergleichbar sind. Zitat Ende. Soviel zu der Besteuerung von Wohnmobilen bis 3.5t.Die Besteuerung von Nutzfahrzeugen richtet sich nach den verkehrsrechtlich bezogenen Gesamtgewicht, also der
Gewichtsangabe aus Spalte 15 im Kfz-Schein bzw. Kfz-Brief. Eine Abgrenzung zum PKW richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht, die Finanzverwaltungen sind aber im Bezug auf die Fahrzeugart nicht an
die Feststellungen der Verkehrsbehörden gebunden. Im Zweifelsfall bleibt der Weg zum Finanzgericht nicht erspart, in einigen Fällen gibt es auch schon Entscheidungen der Gerichte. Bei Nutzfahrzeugen ab 3.5
t zulässigem Gesamtgewicht fliesst also in die Steuer- bemessung das Abgasverhalten und die Lärmemission ein. Die Bewertung zur Einstufung für diese Schadstoff- und Geräuschklassen richten sich nach
der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Mit Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. EG-Typgenehmigung wird das festgestellte Emissionsverhalten anhand einer Schlüsselnummer ausgewiesen. Im Fahrzeugbrief
und demzufolge bei der Zulassung im Fahrzeugschein ist diese Emissionsschlüsselnummer die fünfte und sechste Ziffer der Schlüsselnummer zur Spalte 1 (Fahrzeugart, grüne Markierung).
Emissionsschlüssel 5.und 6. Stelle s.o. |
Schadstoff- / Geräuschklasse |
Steuertarif |
Stand August 2001 |
91 |
EEV / G1 |
(a) |
90 |
EEV |
(a) |
84 |
S5/G1 |
(a) |
83 |
S5 |
(a) |
35 , 81 |
S4 / G1 |
(a) |
80 |
S4 |
(a) |
34,45,55,71 |
S3 / G1 |
(a) |
70 |
S3 |
(a) |
21,22,33,44,54,61 |
S2 / G1 |
(a) |
20,60 |
S2 |
(a) |
11,12,31,32,41,42, 43,51,52,53 |
S1 / G1 |
(b) |
10,20,40,50 |
S1 |
(b) |
01,02 |
G1 |
(c) |
00,88 |
- |
(d) |
Die Zuordnung der neuen Schlüsselnummern (EG-Abgasnormen nach der Richtlinie 1999/96/EG) zu den jeweiligen
Schadstoff- und Geräuschklassen der Anlage XIV zu §48 der StVZO wird noch mit einer Änderungsverordnung erfolgten; insoweit sind die vorgenommenen Einstufungen vorläufig. |
Für unseren etwas älteren Fahrzeuge sind wohl nur die Schlüsselnummern 00 und 88 ,
also der Steuertarif (d) von Bedeutung. Deshalb werde ich auch hier erst einmal nur die Tabelle für diese Nummern wiedergeben.
(d) für alle übrigen Nfz über 3.5 t
(weder S1, S2, S3, S4, S5 oder EEV noch C1) |
kg |
kg |
Euro |
bis |
bis zu 2000 kg |
11,25 |
über 2 000 |
bis zu 3 000 |
12,02 |
über 3 000 |
bis zu 4 000 |
12,78 |
über 4 000 |
bis zu 5 000 |
13,55 |
über 5 000 |
bis zu 6 000 |
14,32 |
über 6 000 |
bis zu 7 000 |
15,08 |
über 7 000 |
bis zu 8 000 |
16,36 |
über 8 000 |
bis zu 9 000 |
17,64 |
über 9 000 |
bis zu 10 000 |
19,17 |
über 10 000 |
bis zu 11 000 |
20,71 |
über 11 000 |
bis zu 12 000 |
22,75 |
über 12 000 |
bis zu 13 000 |
25,05 |
über 13 000 |
bis zu 14 000 |
27,61 |
über 14 000 |
bis zu 15 000 |
45,50 |
über 15 000 |
|
63,40 |
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.789,52 Euro Jahressteuer |
Berechnet wird die Jahressteuer durch:
- Ermitteln des Gesamtgewichts (Spalte 15 Kfz-Schein, Brief).
- Ermittlung des Steuertarifs anhand der Emissionschlüsselnummer.
- Vervielfältigen des jeweiligen gewichtsbezogenen Steuersatzes mit der Anzahl angefangener 200 kg zulässiges Gesamtgewicht innerhalb jeder einzelnen Gewichtsststufe des Tarifs.
- Addition der Zwischenergebnisse.
- Abrundung der Summe auf volle Euro.
Beispiel Nfz 5 000 kg zulässiges Gesamtgewicht Schlüsselnummer 00
Gewichtsstufen -kg- |
Steuer je angefangene 200 kgEuro |
|
ZwischenergebnisEuro |
bis 2 000 kg |
11,25 |
10 x 11,25 |
112,50 |
über 2 000 bis 3 000 |
12,02 |
5 x 12,02 |
60,10 |
über 3000 bis 4 000 |
12,78 |
5 x 12,78 |
63,90 |
über 4 000 bis 5 000 |
13,55 |
5 x 13,55 |
67,50 |
Jahressteuer (auf volle Euro gerundet) |
304,00 |
Fragen ? Email Quelle: Bundesministerium der Finanzen Weitere Hinweise entnehmen Sie dem Schreiben des Ministeriums an den Autor. Alle Angaben ohne Gewähr |
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